Welche Profiltiefe müssen Ihre Reifen mindestens aufweisen?

Die Mindest-Profiltiefe ist im § 36 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt:

„Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.“

Damit ist in Deutschland sowohl für die Sommer- als auch für die Winterreifen die Mindestprofiltiefe von 1,6 mm vorgeschrieben. Einige Reifenhersteller und z.B. der ADAC empfehlen, die Sommerreifen bereits bei einer Profiltiefe von 2 bis 2,5mm zu ersetzen. Bei Winterreifen gilt die Empfehlung, bereits bei 4mm für einen Ersatz zu sorgen.

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