Wegen der fehlenden Fahrbahnmarkierungen
Wegen des Motorrads
Wegen des eingeschalteten Warnblinklichts am Bus
ANr: 2.2.05-019
Annex: 2.1.2
5
Punkte
Führerscheinklassen: A, A1, A2, B.
Fehlerquote: 45,7 %
Richtig ist:
In der gezeigten Verkehrssituation sieht man einen Bus, der mit einem eingeschalteten Warnblinklicht eine Haltestelle anfährt, der Bus und das gezeigte Fahrzeug werden langsamer. Gleichzeitig kann man in den Spiegeln erkennen, dass sich ein Motorrad nähert und schließlich den Blinker einschaltet und zum Überholen ansetzt.
Nach § 20 Abs. 4 StVO dürfen Kraftfahrzeuge an einem haltenden Bus mit eingeschaltetem Warnblinklicht nur mit Schrittgeschwindigkeit und besonderer Vorsicht vorbeifahren, und zwar sowohl in gleicher Richtung als auch entgegenkommend (letzteres, wenn zwischen Fahrzeug und Bus kein Fahrbahnteiler). Das gezielte Überholen – also das Vorbeifahren mit deutlicher Geschwindigkeitssteigerung, um den Bus zu passieren – ist damit ausdrücklich verboten, wenn das Warnblinklicht betätigt ist.
Wegen des Motorrads darf man den Bus nicht überholen, da dieses bereits das eigene Fahrzeug überholt und sich auf der Höhe des Fahrzeugs befindet.
Eine fehlende Fahrbahnmarkierung stell kein Überholverbot dar.
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