
Für Kraftfahrzeuge mit Anhänger mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h
Für Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h
Für Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h
ANr: 2.4.41-401
Annex: 2.1.1
2
Punkte
Führerscheinklassen: L, T.
Fehlerquote: 63,2 %
Richtig ist:
Die Frage bezieht sich auf das Verkehrszeichen 257-58, das laut Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ein Verbot für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen (Traktoren) sowie für Kraftfahrzeuge mit Anhängern, die bauartbedingt nicht schneller als 25 km/h fahren können, anordnet.
Die Antwortoption „Für Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h“ ist korrekt. Nach § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Anlage 2 verbietet das Schild ausdrücklich genau dafür die Durchfahrt – solche Traktoren dürfen eine mit diesem Zeichen gekennzeichnete Straße nicht benutzen.
Die Antwortoption „Für Kraftfahrzeuge mit Anhänger mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h“ ist ebenfalls korrekt. Auch diese Fahrzeuge sind nach den Vorgaben der StVO von der Nutzung solcher Straßen ausgeschlossen. Dies bezieht sich nicht ausschließlich auf Traktoren, sondern betrifft alle Kraftfahrzeuge mit Anhängern, die bauartbedingt nicht schneller als 25 km/h fahren können – beispielsweise langsame Transportgespanne im land- oder forstwirtschaftlichen Bereich.
Die Antwortoption „Für Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h“ ist falsch. Diese Fahrzeuge sind nicht von dem Verbot betroffen und dürfen die betreffende Straße uneingeschränkt befahren. Die StVO stellt ausdrücklich darauf ab, dass das Verbot nur für Traktoren gilt, die maximal 25 km/h fahren können. Traktoren, die für höhere Geschwindigkeiten zugelassen sind, unterliegen daher nicht diesem Verbot und werden vom Verkehrszeichen nicht erfasst.
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