FeV: § 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem
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§ 40
Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem
Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.
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FeV: Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
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FeV: § 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem
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Stand April 2025.
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