Wenn der Eingeholte…
— plötzlich beschleunigt
— seine Geschwindigkeit stark verringert
— zum Überholen ausschert
ANr: 1.1.06-104
5
Punkte
Führerscheinklasse: G.
Fehlerquote: 16,6 %
Richtig ist:
Nach § 5 Abs. 6 StVO darf der Eingeholte nicht seinerseits zum Überholen ausscheren, wenn er dadurch einen Überholvorgang behindern könnte. Ein solches Verhalten kann zu schweren Unfällen führen, da der Überholende oft nicht ausreichend Zeit und Platz hat, um auf das plötzliche Ausscheren zu reagieren.
Beschleunigt der Eingeholte plötzlich während des Überholvorgangs, wird der Überholende ebenfalls gefährdet. Nach § 5 Abs. 6 StVO ist es dem Eingeholten ausdrücklich untersagt, während des Überholtwerdens die Geschwindigkeit zu erhöhen.
Verringert der Eingeholte seine Geschwindigkeit stark, wird der Überholende nicht gefährdet, sondern im Gegenteil: Der Überholvorgang wird vereinfacht und das Risiko verringert. Es ist zwar ungewöhnlich, ohne Not stark zu verlangsamen, aber eine Gefährdung des Überholenden entsteht dadurch nicht.
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