Weil der Überholweg nicht einsehbar ist
Weil ein Überholverbot ausgeschildert ist
Weil ich nur unwesentlich schneller als die Radfahrer fahren kann
ANr: 1.1.06-201-M
Annex: 2.1.4
4
Punkte
Führerscheinklasse: Mofa.
Fehlerquote: 47,8 %
Richtig ist:
Die Situation zeigt eine kurvige, außerörtliche Landstraße mit eingeschränkter Sicht in die Gegenfahrbahn. Zum Überholen einer Radfahrergruppe müsste aufgrund des gesetzlich vorgeschriebenen Seitenabstands von mindestens 2,0 m außerorts (§ 5 Abs. 4 StVO) auf die Gegenfahrbahn ausgeschert werden. Nach § 5 Abs. 2 StVO ist Überholen nur zulässig, wenn man übersehen kann, dass während des gesamten Vorgangs eine Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist, und wenn man mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt. Beides ist hier nicht gegeben.
Aufgrund der langgezogenen Kurven und der durch Büsche verdeckten Sicht kann nicht überblickt werden, ob die Gegenfahrbahn während des gesamten Überholvorgangs frei bleibt.
§ 5 Abs. 2 StVO erlaubt das Überholen nur, wenn man mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende vorbeifahren kann. Mofa ist man bereits bei den maximal zulässigen 25 km/h bereits mit ähnlichen Geschwindigkeit wie die Radfahrer unterwegs.
Ein durch Verkehrszeichen angeordnetes Überholverbot ist nicht vorhanden, es gibt keine durchgezogene Mittellinie. Das Überholen ist hier nicht wegen Beschilderung verboten, sondern aufgrund der Sicht- und Geschwindigkeitsbedingungen nach § 5 StVO.
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