„Knapp 50 m“ bedeutet hier weniger als 50 m Sichtweite. Für diese stark eingeschränkte Sicht gelten besondere Regeln.
Die Nebelschlussleuchte darf nur benutzt werden, wenn Nebel die Sichtweite auf weniger als 50 m verringert (§ 17 Abs. 3 StVO). Bei einer Sichtbehinderung durch Regen darf sie nicht eingeschaltet werden. Stattdessen ist wegen der erheblichen Sichtbehinderung auch am Tag Abblendlicht erforderlich.
Bei einer Sichtweite unter 50 m durch Regen sind höchstens 50 km/h erlaubt (§ 3 Abs. 1 StVO). Erfordern die Straßen- oder Wetterverhältnisse ein langsameres Tempo, muss die Geschwindigkeit weiter verringert werden. Das Fahrzeug muss innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten können.
Bei einer Sichtweite unter 50 m durch Regen dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t nicht überholen (§ 5 Abs. 3a StVO). Das Verbot gilt auch dann, wenn kein Überholverbotszeichen aufgestellt ist.
Ich überhole die Straßenbahn…
Ich muss…
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