Für alle Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse
Für alle Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse
Im § 7 Straßenverkehrsordnung (StVO), Abs. (3) wird festgelegt, dass „Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t […] den Fahrstreifen frei wählen“ dürfen. Ebenso „darf rechts schneller als links gefahren werden“.
Der Seitenstreifen…
Der Seitenstreifen…
Ich darf den linken Fahrstreifen…
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