Der Parkschein erlaubt das Parken nur für die darauf angegebene Parkzeit. Nach deren Ablauf darf das Fahrzeug dort nicht weiter mit diesem Parkschein geparkt bleiben (§ 13 Abs. 1 StVO).
Eine Parkscheibe ersetzt den vorgeschriebenen Parkschein nicht beliebig. Ist der Parkscheinautomat defekt, muss eine Parkscheibe verwendet werden; dabei darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden (§ 13 Abs. 1 StVO).
Der Parkschein muss am oder im Fahrzeug so angebracht sein, dass er von außen gut lesbar ist (§ 13 Abs. 1 StVO). Dadurch lässt sich kontrollieren, ob er gültig ist und die erlaubte Parkzeit eingehalten wird. Im Auto eignet sich beispielsweise eine gut sichtbare Stelle hinter der Windschutzscheibe.
Sie dürfen die Restparkzeit…
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