Antwort und Erklärung zur Frage 2.6.06-405: Bei welcher Breite müssen Zugmaschinen mit solchen Warntafeln ausgerüstet sein?

Frage 2.6.06-405
3 Punkte
Bei welcher Breite müssen Zugmaschinen mit solchen Warntafeln ausgerüstet sein?
Bild zur Frage 2.6.06-405

Bei einer Breite von mehr als 2,75 m

Führerscheinklassen: L, T

Hart

Erklärung für die Frage 2.6.06-405

Gemäß §1 , Absatz 2 der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO, müssen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen bei einer Breite von mehr als 2,75 m nach vorn und nach hinten auf jeder Seite durch Park-Warntafeln gekennzeichnet werden.

Frage 2.6.06-405 im Fragenkatalog

Fragen in der Kategorie 2.6.06: Abmessungen, Gewichte und Geschwindigkeitsbegrenzer

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