Antwort
und Erklärung
zur Frage 2.7.09-204:
Eine nach hinten hinausragende Ladung muss kenntlich gemacht werden. Welche Mittel sind bei Tage zulässig?
Frage
2.7.09-204
2
Punkte
Eine nach hinten hinausragende Ladung muss kenntlich gemacht werden. Welche Mittel sind bei Tage zulässig?
Ragt die Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, muss ihr äußerstes Ende kenntlich gemacht werden. Die Kennzeichnung warnt den nachfolgenden Verkehr vor dem Überstand und darf höchstens 1,50 m über der Fahrbahn angebracht sein (§ 22 Abs. 4 StVO).
Frage 2.7.09-204 im Fragenkatalog
Fragen in der Kategorie
2.7.09:
Entgegennahme, Transport und Ablieferung der Güter
Online-Fahrschulbögen mit aktuellen Prüfungsfragen und Antworten.
Absolut kostenlos und ohne Anmeldung voll funktionsfähig.
Stand April 2025.
Alle Angaben ohne Gewähr.