Antwort und Erklärung zur Frage 2.7.09-204: Eine nach hinten hinausragende Ladung muss kenntlich gemacht werden. Welche Mittel sind bei Tage zulässig?

Frage 2.7.09-204
2 Punkte
Eine nach hinten hinausragende Ladung muss kenntlich gemacht werden. Welche Mittel sind bei Tage zulässig?

Ragt die Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, muss ihr äußerstes Ende kenntlich gemacht werden. Die Kennzeichnung warnt den nachfolgenden Verkehr vor dem Überstand und darf höchstens 1,50 m über der Fahrbahn angebracht sein (§ 22 Abs. 4 StVO).

Führerscheinklassen: C, CE

Hart

Frage 2.7.09-204 im Fragenkatalog

Fragen in der Kategorie 2.7.09: Entgegennahme, Transport und Ablieferung der Güter

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