Fahrzeug, Ladung und Ladearbeiten müssen so angeordnet und durchgeführt werden, dass der Verkehr sicher bleibt. Beispielsweise dürfen vorbeifahrende Radfahrer nicht durch geöffnete Türen oder herausragende Ladung gefährdet werden. Das folgt aus § 1 Abs. 2 StVO.
Eine Ladetätigkeit erlaubt nicht, bestehende Haltverbote zu ignorieren. Im absoluten Haltverbot ist auch das Halten zum Be- oder Entladen verboten. Im eingeschränkten Haltverbot ist Be- und Entladen dagegen erlaubt, wenn es ohne Verzögerung durchgeführt wird (Anlage 2 StVO).
Auch eine geringe Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist nicht zulässig. Nach § 1 Abs. 2 StVO darf niemand gefährdet werden; nur eine nach den Umständen unvermeidbare Behinderung kann zulässig sein.
Ich muss…
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