Laut § 55 Absatz 2 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) müssen Fahrzeuge, die zur Beförderung von Abfällen gemäß § 49 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz) eingesetzt werden, an gut sichtbarer Stelle an beiden Außenseiten eine rechteckige weiße Tafel mit schwarzem Rand und dem Buchstaben „A“ haben. Sie ist damit eindeutig als „A-Tafel“ (Abfall) nach deutschem Recht identifiziert und kennzeichnet ausschließlich Fahrzeuge für Abfalltransporte, insbesondere solche, die unter die Nachweisverordnung (NachwV) fallen.
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