Die Mindestzahl der Verbandkästen in einem Bus hängt von der Zahl seiner Fahrgastplätze ab. Maßgeblich ist § 35h Abs. 1 StVZO.
Ein Verbandkasten genügt nur bei Bussen mit höchstens 22 Fahrgastplätzen. Bei 32 Fahrgastplätzen reicht er daher nicht aus.
Bei mehr als 22 Fahrgastplätzen sind mindestens zwei Verbandkästen vorgeschrieben. Der Bus mit 32 Fahrgastplätzen fällt unter diese Regelung.
Drei Verbandkästen dürfen mitgeführt werden, sind aber nicht als Mindestzahl vorgeschrieben. Bei einem Bus mit 32 Fahrgastplätzen beträgt die vorgeschriebene Mindestzahl zwei.
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