Eine Pflicht, 50 Liter Reservekraftstoff in Kanistern mitzuführen, besteht nicht. Ein solcher Kraftstoffvorrat gehört nicht zur vorgeschriebenen Notfallausrüstung des Busses.
Bei Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t müssen nach § 53a Abs. 2 StVZO ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte mitgeführt werden. Der Bus mit 4 t fällt unter diese Regelung. Die Warneinrichtungen dienen dazu, bei einer Panne oder einem Unfall den übrigen Verkehr zu warnen.
In Kraftomnibussen muss nach § 54b StVZO eine windsichere Handlampe mitgeführt werden, die unabhängig von der Lichtanlage des Fahrzeugs funktioniert. Eine leistungsfähige Taschenlampe erfüllt diesen Zweck und ermöglicht auch bei einem Ausfall der Fahrzeugbeleuchtung eine Beleuchtung.
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