Eine Füllmasse von 4 kg unterschreitet die vorgeschriebenen 6 kg Löschmittel nach § 35g Abs. 1 StVZO. Ein solcher Feuerlöscher erfüllt daher die Anforderungen an die vorgeschriebene Ausstattung eines Busses nicht.
§ 35g Abs. 1 StVZO schreibt für die mitzuführenden Feuerlöscher eine Füllmasse von jeweils 6 kg vor. Gemeint ist die Masse des Löschmittels, nicht das Gesamtgewicht des Feuerlöschers mit Behälter.
Nach § 35g Abs. 1 StVZO müssen die Feuerlöscher mindestens für die Brandklassen A, B und C amtlich zugelassen sein. Diese stehen für Brände fester Stoffe mit Flammen- und Glutbildung, flüssiger Stoffe sowie gasförmiger Stoffe.
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