Im Linienverkehr müssen die vorgesehenen Sitzplätze für Schwerbehinderte durch ein gut sichtbares Sinnbild gekennzeichnet sein (§ 34 BOKraft). Dadurch ist erkennbar, welche Plätze für Personen mit besonderem Sitzplatzbedarf vorgesehen sind.
Nach § 35h Abs. 2 StVZO müssen die Unterbringungsstellen der Verbandkästen in Bussen deutlich gekennzeichnet sein. So lässt sich das Erste-Hilfe-Material im Notfall schnell finden.
Für die Unterbringungsstelle des Bordwerkzeugs besteht keine Pflicht zur deutlichen Kennzeichnung. Das Werkzeug dient Wartungs- und Reparaturarbeiten, nicht der unmittelbaren Hilfe für Fahrgäste.
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