Ob die zum Öffnen erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind
Ob sie nicht durch Gepäck oder andere Gegenstände zugestellt sind
Ob sie vorschriftsmäßig beleuchtet sind
ANr: 2.7.10-211
3
Punkte
Führerscheinklassen: D, D1.
Fehlerquote: 53,3 %
Richtig ist:
Nach § 35 h Abs. 2 und Abs. 3 StVZO müssen Notausstiege jederzeit betriebsbereit und im Notfall leicht zu öffnen sein. Vor Fahrtantritt ist daher zu kontrollieren, dass die zum Öffnen notwendigen Einrichtungen wie Hebel, Griffe, Hämmer, Notentriegelungen etc. wirklich vorhanden und nicht entfernt oder beschädigt sind. Fehlen diese, ist die Funktionsfähigkeit der Notausstiege nicht gewährleistet.
Die Notausstiege müssen jederzeit frei zugänglich sein (§ 35 h Abs. 1 StVZO). Würden Gepäckstücke, Taschen oder andere Gegenstände die Notausstiege blockieren, könnten diese im Notfall nicht oder nur verzögert genutzt werden, wodurch Fahrgäste gefährdet wären. Das Freihalten der Notausstiege ist daher vor Fahrtantritt unbedingt zu prüfen.
Zwar schreibt § 35 h Abs. 3 StVZO für bestimmte Fälle vor, dass Notausstiege und deren Betätigungseinrichtungen beleuchtet bzw. gekennzeichnet sein müssen. Es ist jedoch nicht die Aufgabe des Fahrers, dies vor jeder Fahrt zu überprüfen, da die Beleuchtung normalerweise über die Fahrzeugtechnik überprüfbar und gewartet wird. Eine Sichtprüfung der Beleuchtung ist nicht regelmäßig vorgeschrieben und fällt nicht unter die zu kontrollierenden Punkte vor Fahrtbeginn.
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