Ein Fahrstreifenwechsel ist nach § 7 Abs. 5 StVO nur erlaubt, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Von hinten können sich Fahrzeuge auf dem gewünschten Fahrstreifen nähern. Deshalb muss der nachfolgende Verkehr vor dem Wechsel durch Spiegelbeobachtung und einen Schulterblick kontrolliert werden. Der Schulterblick erfasst den Bereich, der in den Spiegeln nicht sichtbar ist.
Nach § 7 Abs. 5 StVO muss jeder Fahrstreifenwechsel rechtzeitig und deutlich mit dem Blinker angekündigt werden. So kann sich der übrige Verkehr auf das Manöver einstellen. Das Blinken verschafft jedoch keinen Vorrang.
Starkes Abbremsen vor einem Fahrstreifenwechsel kann den nachfolgenden Verkehr überraschen und einen Auffahrunfall verursachen. Nach § 4 Abs. 1 StVO darf ohne zwingenden Grund nicht stark gebremst werden. Die Geschwindigkeit muss vielmehr passend zur Verkehrssituation angepasst werden.
Ich muss…
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