Ein Fahrzeug darf nicht auf den Gleisen zum Stillstand kommen, weil dadurch eine lebensgefährliche Situation entstehen kann. Kann der Bahnübergang wegen des Verkehrs nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert werden, muss nach § 19 Abs. 3 StVO vor dem Andreaskreuz gewartet werden.
Grundstückseinfahrten müssen bei stockendem Verkehr nicht grundsätzlich freigehalten werden. Zwar ist das Parken davor nach § 12 Abs. 3 StVO verboten, doch verkehrsbedingtes Warten im Stau ist kein Parken.
Eine blockierte Kreuzung behindert den querenden Verkehr und kann den Rückstau verstärken. Deshalb darf nach § 11 Abs. 1 StVO bei stockendem Verkehr nicht in die Kreuzung eingefahren werden, wenn dort gewartet werden müsste. Das gilt auch bei Vorfahrt oder grüner Ampel.
© 2010 — 2026 Führerscheintest online
Online-Fahrschulbögen mit aktuellen Prüfungsfragen und Antworten. Absolut kostenlos und ohne Anmeldung voll funktionsfähig. Stand April 2025. Alle Angaben ohne Gewähr.