Grün bedeutet, dass der Verkehr freigegeben ist (§ 37 Abs. 2 StVO). Es erlaubt aber nicht in jeder Situation, in die Kreuzung einzufahren.
Eine Ampel hat Vorrang vor Verkehrszeichen, die die Vorfahrt regeln (§ 37 Abs. 1 StVO). Zeigt die maßgebliche Ampel „Grün“, verlangt das dort stehende Stoppschild daher kein Anhalten.
Zeichen und Weisungen eines Polizeibeamten haben Vorrang vor der Ampel (§ 36 Abs. 1 StVO). Gebietet er „Halt“, muss deshalb trotz „Grün“ vor der Kreuzung angehalten werden.
Wenn wegen stockenden Verkehrs auf der Kreuzung gewartet werden müsste, muss das Fahrzeug vor der Kreuzung bleiben. Das gilt ausdrücklich auch bei „Grün“ (§ 11 Abs. 1 StVO). So bleibt die Kreuzung für den querenden Verkehr frei.
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