Hupen, um jemanden zu rufen oder zu begrüßen, ist nicht erlaubt. Ein solcher Zweck gehört nicht zu den erlaubten Anlässen für Schallzeichen (§ 16 Abs. 1 StVO).
Die Hupe darf benutzt werden, wenn jemand sich selbst oder andere gefährdet sieht. Sie dient dann dazu, auf die Gefahr aufmerksam zu machen und einen Unfall zu verhindern (§ 16 Abs. 1 StVO).
Außerhalb geschlossener Ortschaften darf ein Überholvorgang durch ein kurzes Hupzeichen angekündigt werden (§ 5 Abs. 5 StVO). Dadurch wird der vorausfahrende Verkehr auf das beabsichtigte Überholen aufmerksam gemacht.
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