Die Hupe ist ein Schallzeichen. Ihre Verwendung ist nach § 16 Abs. 1 StVO nur in bestimmten Situationen erlaubt.
Das Hupen zum Grüßen oder zum Herbeirufen einer Person dient nicht der Warnung vor einer Gefahr. Deshalb ist die Hupe innerorts als Rufzeichen nicht erlaubt.
Innerorts darf gehupt werden, wenn der Fahrzeugführer sich selbst oder andere gefährdet sieht. Das Warnsignal soll auf die Gefahr aufmerksam machen und helfen, einen Unfall zu vermeiden.
Ein Überholvorgang darf nur außerhalb geschlossener Ortschaften durch ein Schallzeichen angekündigt werden. Innerorts ist Hupen allein zur Ankündigung des Überholens nicht erlaubt.
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