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ANr: 1.2.22-101
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Punkte
Führerscheinklasse: G.
Fehlerquote: 30,0 %
Nach § 22 Absatz 4 StVO sowie § 53 StVZO darf die Ladung nach hinten bis zu 1 Meter über die Rückstrahler hinausragen, ohne dass sie besonders gekennzeichnet werden muss.
Erst wenn die Ladung mehr als 1 Meter nach hinten übersteht, ist eine Kennzeichnung erforderlich, z.B. durch eine rote Fahne, wie ebenfalls in § 22 Absatz 4 StVO vorgeschrieben.
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