Orangefarbene Warntafeln kennzeichnen einen Gefahrguttransport. Dabei werden Stoffe oder Gegenstände befördert, von denen beispielsweise Brand-, Explosions- oder Vergiftungsgefahren ausgehen können. Die Pflicht zum Anbringen der Tafeln ist in § 28 Nr. 7 GGVSEB geregelt.
Die leichte Verderblichkeit von Lebensmitteln ist kein Grund für orangefarbene Warntafeln. Solche Lebensmittel benötigen je nach Art beispielsweise Kühlung, gelten deshalb aber nicht als Gefahrgut.
Die Beförderung lebender Tiere wird nicht durch orangefarbene Warntafeln gekennzeichnet. Diese Tafeln geben keinen Hinweis auf einen Viehtransport.
Es handelt sich um einen…
Die Ladung darf…
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