Entscheidend ist die Höhe der nach vorn herausragenden Ladung über der Fahrbahn, nicht die Höhe des Fahrzeugs.
In 2,00 m Höhe darf die Ladung noch nicht nach vorn über das Kraftfahrzeug hinausragen. Diese Höhe liegt unter der vorgeschriebenen Grenze von 2,50 m.
Die maßgebliche Höhengrenze beträgt 2,50 m. Oberhalb dieser Grenze darf Ladung bis zu 50 cm nach vorn über das Kraftfahrzeug hinausragen (§ 22 Abs. 3 StVO).
In 3,00 m Höhe ist ein Überstand nach vorn bis zu 50 cm zwar zulässig. Gefragt ist jedoch die maßgebliche Höhengrenze; diese liegt bereits bei 2,50 m.
Es handelt sich um einen…
Die Ladung darf…
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