Telefonieren kann vom Verkehr ablenken. Auch bei einer erlaubten Nutzung muss genügend Aufmerksamkeit für das Verkehrsgeschehen bleiben.
Eine Freisprecheinrichtung ermöglicht das Telefonieren, ohne das Telefon aufzunehmen oder zu halten. Das ist während der Fahrt nach § 23 Abs. 1a StVO erforderlich. Zur Bedienung sind nur kurze, an die Verkehrssituation angepasste Blicke auf das Gerät zulässig.
Steht das Fahrzeug an einer geeigneten Stelle und ist der Motor vollständig ausgeschaltet, darf das Telefon zum Telefonieren in die Hand genommen werden. Diese Ausnahme regelt § 23 Abs. 1b StVO. Das automatische Abschalten durch eine Start-Stopp-Anlage reicht dafür nicht aus.
Auch bei Schrittgeschwindigkeit darf das Telefon während der Fahrt nicht aufgenommen oder gehalten werden. § 23 Abs. 1a StVO sieht für das Telefonieren keine Ausnahme wegen geringer Geschwindigkeit vor.
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