Das Fahrzeug muss so beschaffen sein, dass es sicher am Straßenverkehr teilnehmen kann. Dazu gehören beispielsweise funktionierende Bremsen, eine intakte Lenkung und betriebsbereite Beleuchtung. Nach § 23 Abs. 1 StVO ist der Fahrzeugführer dafür verantwortlich, dass das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist.
Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung deckt berechtigte Schadensersatzansprüche ab, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs andere Personen geschädigt werden. Nach § 1 PflVG muss der Halter diese Versicherung abschließen und aufrechterhalten; der Versicherungsschutz umfasst auch den Fahrer.
Fahrzeugführer und Fahrzeughalter müssen nicht dieselbe Person sein. Auch ein geliehenes Fahrzeug oder ein Mietwagen darf mit der erforderlichen Fahrerlaubnis und der Erlaubnis zur Nutzung gefahren werden.
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