


ANr: 1.4.41-031
Annex: 2.1.1
3
Punkte
Führerscheinklassen: G, Mofa.
Fehlerquote: 32,6 %
Richtig ist:


Das Verkehrszeichen 205 („Vorfahrt gewähren“) verpflichtet denjenigen, der sich darauf zubewegt, die Vorfahrt an der kommenden Kreuzung oder Einmündung anderen Verkehrsteilnehmern zu gewähren. Sobald ein Fahrer dieses Verkehrszeichen auf seiner Fahrstrecke passiert, endet seine Vorfahrt, weil er nicht länger auf einer bevorrechtigten Straße ist, sondern dem Querverkehr oder dem von rechts kommenden Verkehr die Vorfahrt lassen muss. Gemäß § 8 StVO sind man nicht mehr vorfahrtberechtigt, sobald das Verkehrszeichen gilt.
Das Verkehrszeichen 306 („Ende der Vorfahrtsstraße“, zwei schwarze diagonalen Streifen auf gelbem Grund und weißem Rand) kündigt das Ende der Vorfahrtsstraße an. Ab diesem Schild gilt die Straße, auf der man sich befinden, nicht mehr als vorfahrtsberechtigt. Man muss ab sofort an allen weiteren Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrtsregeln selbst beachten, insbesondere die Grundregel „Rechts vor Links“ gemäß § 8 Abs. 1 StVO, sofern keine anderen Verkehrszeichen die Vorfahrt regeln. Das Verkehrszeichen markiert daher eindeutig das Ende der Vorfahrtsberechtigung.
Das Zeichen 301 („Vorfahrt“) weist auf die Vorfahrtregelung an der nächsten Kreuzung bzw. Einmündung hin. Damit wird die Vorfahrt gerade nicht beendet, sondern dem Verkehr auf der betroffenen Straße erteilt.
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