Nach § 32 Abs. 9 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) dürfen hinter Kraftfahrzeugen, die als Zugmaschinen gelten, bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h höchstens ein Anhänger mit Auflaufbremse mitgeführt werden. Eine Auflaufbremse ist eine Bremsanlage, die durch das mechanische Zusammenschieben von Zugfahrzeug und Anhänger beim Bremsen aktiviert wird. Bei höheren Geschwindigkeiten ist die gleichzeitige Benutzung mehrerer solcher Anhänger im Straßenverkehr nicht zulässig, weil die Bremswirkung und die Fahrsicherheit nicht ausreichend sichergestellt sind.
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Die maximal zulässige…
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Durch den Wohnanhänger…
Einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse…
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