An engen und an unübersichtlichen Straßenstellen ist das Halten nach § 12 Abs. 1 StVO verboten. Ein haltendes Fahrzeug würde an einer engen Stelle den verfügbaren Platz weiter einschränken. An einer unübersichtlichen Stelle könnte es zu spät erkannt werden und beim Vorbeifahren gefährliche Situationen verursachen.
Auf Bahnübergängen ist das Halten nach § 12 Abs. 1 StVO verboten. Der Übergang muss frei bleiben, damit Schienenfahrzeuge ungehindert passieren können und keine gefährlichen Zusammenstöße entstehen.
Das Haltverbot gilt auf Fußgängerüberwegen und bis zu 5 m davor, nicht grundsätzlich unmittelbar dahinter (Anlage 2 StVO). So bleibt die Sicht auf Personen frei, die den Überweg betreten wollen. Hinter dem Überweg darf gehalten werden, sofern dort kein anderes Haltverbot gilt.
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