Gekennzeichnete Parkflächen müssen zum Ein- und Ausparken nutzbar bleiben. Wird ihre Zufahrt durch ein am Fahrbahnrand geparktes Fahrzeug blockiert, ist das Parken dort nach § 12 Abs. 3 StVO verboten.
Nach Anlage 3 StVO darf außerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn einer Vorfahrtstraße nicht geparkt werden. Das Verbot hält die Fahrbahn für den fließenden Verkehr frei; es gilt nicht allein wegen der Vorfahrtstraße auch für einen geeigneten Parkplatz neben der Fahrbahn.
Innerhalb geschlossener Ortschaften begründet das Zeichen „Vorfahrtstraße“ allein kein Parkverbot. Das mit diesem Zeichen verbundene Parkverbot nach Anlage 3 StVO gilt nur außerhalb geschlossener Ortschaften. Innerorts kann das Parken jedoch durch andere Verkehrszeichen oder allgemeine Parkverbote untersagt sein.
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