Nach Anlage 2 StVO darf auf Fußgängerüberwegen und bis zu 5 m davor nicht gehalten werden. Dadurch bleibt der Überweg frei, und wartende oder querende Fußgänger sind für den herannahenden Verkehr besser erkennbar.
Das Haltverbot am Fußgängerüberweg gilt nach Anlage 2 StVO auf dem Überweg und bis zu 5 m davor, nicht unmittelbar dahinter. Hinter dem Überweg darf daher grundsätzlich gehalten werden, sofern keine anderen Haltverbote bestehen.
Über Schachtdeckeln besteht kein allgemeines Haltverbot. § 12 Abs. 3 StVO verbietet dort das Parken, wenn das Parken auf dem Gehweg durch Verkehrszeichen oder eine Parkflächenmarkierung erlaubt ist. Dieses Parkverbot ist nicht mit einem Haltverbot gleichzusetzen.
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