Gekennzeichnete Parkflächen müssen benutzbar bleiben. Wird durch ein am Fahrbahnrand geparktes Fahrzeug beispielsweise die Zufahrt zu diesen Flächen blockiert, ist das Parken dort nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO verboten.
Das Haltverbot gilt auf dem Fußgängerüberweg und bis zu 5 m davor, nicht jedoch unmittelbar dahinter (Anlage 2 StVO). Hinter dem Überweg ist Parken daher grundsätzlich erlaubt, sofern dort kein anderes Halt- oder Parkverbot besteht.
Vor Bordsteinabsenkungen ist das Parken nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO verboten. Diese Stellen erleichtern insbesondere Menschen mit Rollstuhl oder Kinderwagen den Übergang zwischen Gehweg und Fahrbahn und müssen frei bleiben.
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