Auf Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen ist das Halten nach § 12 Abs. 1 StVO verboten. Diese Streifen dienen dazu, sich in den fließenden Verkehr einzuordnen oder ihn zu verlassen. Haltende Fahrzeuge würden diese Abläufe behindern und gefährliche Situationen verursachen.
Auf einer mit Richtungspfeilen markierten Strecke der Fahrbahn darf nach Anlage 2 StVO nicht gehalten werden. Die Fahrstreifen sollen für das rechtzeitige Einordnen und die Weiterfahrt in der vorgegebenen Richtung frei bleiben.
Vor Grundstücksein- und -ausfahrten ist nach § 12 Abs. 3 StVO das Parken verboten, nicht grundsätzlich das Halten. Kurzes Halten ist dort zulässig, sofern kein zusätzliches Haltverbot besteht und die Zufahrt nicht behindert wird.
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