In einer Parkverbotszone gilt ein eingeschränktes Haltverbot, kein absolutes Haltverbot. Nach Anlage 2 StVO ist kurzes Halten bis zu drei Minuten erlaubt; zum Ein- oder Aussteigen sowie zum Be- oder Entladen darf auch länger gehalten werden. Abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen sind zu beachten.
In Einbahnstraßen besteht kein generelles Haltverbot. Nach § 12 Abs. 4 StVO darf dort auch am linken Fahrbahnrand gehalten werden. Voraussetzung ist, dass keine Verkehrszeichen oder allgemeinen Haltverbote entgegenstehen.
Vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten ist das Halten nach § 12 Abs. 1 StVO verboten. Die Zufahrt muss für Einsatzfahrzeuge jederzeit frei bleiben; auch ein kurzer Halt kann deren Anfahrt behindern.
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