8 m
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Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) darf man nicht unmittelbar vor und hinter Kreuzungen oder Einmündungen auf der Fahrbahn und bis zu je 5 Meter darüber hinaus parken.
Soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vergrößert sich der Bereich auf 8 Meter.
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