Die Ampeln sind zwar in Betrieb, ihre Lichtzeichen sind hier aber nicht maßgeblich. Beispielsweise darf bei Grün nicht gefahren werden, wenn der Polizeibeamte Halt anordnet (§ 36 Abs. 1 StVO).
Die Zeichen des Polizeibeamten sind zu befolgen, weil sie allen anderen Anordnungen und Verkehrsregeln vorgehen (§ 36 Abs. 1 StVO). Dabei bleibt die Pflicht bestehen, vorsichtig zu fahren und andere nicht zu gefährden.
Vorfahrtregelnde Verkehrszeichen bestimmen hier nicht, wer fahren darf. Wenn ein Polizeibeamter den Verkehr regelt, haben seine Zeichen Vorrang vor diesen Verkehrszeichen (§ 36 Abs. 1 StVO).
Ich muss…
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