Das Zeichen des Polizeibeamten erlaubt nicht nur das Geradeausfahren, sondern auch das Abbiegen. Dabei gelten die üblichen Abbiegeregeln. Beim Linksabbiegen dürfen Schienenfahrzeuge nicht behindert werden (§ 36 Abs. 2 StVO).
Der Polizeibeamte ist von der Seite zu sehen, und seine ausgestreckten Arme verlaufen entlang der eigenen Fahrtrichtung. Damit ist der Verkehr in dieser Richtung freigegeben, die Kreuzung darf nach § 36 Abs. 2 StVO überquert werden.
Das gezeigte Zeichen gibt die Fahrt bereits frei. Auf das nächste Zeichen müsste vor der Kreuzung gewartet werden, wenn der Polizeibeamte einen Arm hochheben würde (§ 36 Abs. 2 StVO).
Ich muss…
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