Ab einer Länge von mehr als ___ m
ANr: 2.2.04-107
Annex: 2.1.3
3
Punkte
Führerscheinklasse: B.
Fehlerquote: 55,8 %
Entsprechend § 4 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) muss außerorts ein Fahrzeug mit einer Länge über 7 Meter beim Hintereinanderfahren einen so großen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Der Gesetzgeber verfolgt dadurch das Ziel, Überholvorgänge auf Landstraßen sicherer zu gestalten und zu verhindern, dass durch dichtes Auffahren lange Fahrzeugkolonnen entstehen, die Überholvorgänge erschweren oder unmöglich machen.
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