Antwort und Erklärung zur Frage 2.2.18-219: Was gilt im gewerblichen Güterkraftverkehr hinsichtlich der Entrichtung der Mautgebühr?

Bei Leerfahrten muss keine Mautgebühr entrichtet werden

Der Fahrer kann bei Nichtzahlung der Mautgebühr zur Verantwortung gezogen werden

Der Halter kann bei Nichtzahlung der Mautgebühr zur Verantwortung gezogen werden

Informationen zur Frage

ANr: 2.2.18-219
Annex: 4.1.2
2 Punkte

Führerscheinklassen: C, C1, CE.

Fehlerquote: 23,0 %

Antwort für die Frage 2.2.18-219

Richtig ist:

  • Der Fahrer kann bei Nichtzahlung der Mautgebühr zur Verantwortung gezogen werden
  • Der Halter kann bei Nichtzahlung der Mautgebühr zur Verantwortung gezogen werden

Erklärung für die Frage 2.2.18-219

Gemäß dem deutschen Mautsystem, insbesondere nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG), kann sowohl der Fahrer als auch der Halter für die ordnungsgemäße Entrichtung der Mautgebühren verantwortlich gemacht werden.

Der Halter eines Fahrzeugs ist in erster Linie für die Zahlung der Mautgebühren verantwortlich.

Der Fahrer hat die Pflicht, sicherzustellen, dass das Fahrzeug korrekt angemeldet ist und die Mautgebühr entrichtet wird, falls der Halter dies nicht entsprechend organisiert. Im Falle eines Verstoßes kann der Fahrer unter bestimmten Umständen zur Verantwortung gezogen werden.

Im gewerblichen Güterkraftverkehr müssen Mautgebühren auch bei Leerfahrten entrichtet werden. Die Mautpflicht ist unabhängig davon, ob das Fahrzeug beladen oder unbeladen ist, sondern hängt von der Benutzung der mautpflichtigen Straßen ab.

Frage 2.2.18-219 im Fragenkatalog

Fragen in der Kategorie 2.2.18: Autobahnen und Kraftfahrstraßen

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