Die Kennzeichnungspflicht mit einer Feinstaub-Plakette gilt für alle Pkw-Typen mit Otto-, Diesel- oder Elektromotor, sofern diese Kraftfahrzeuge nicht ausdrücklich in der 35. BImSchV (Bundes-Immissionsschutzgesetz-Verordnung) ausgenommen sind. Die Frage ist daher korrekt mit allen drei Antwortmöglichkeiten zu beantworten.
Eigentlich war gerade der hohe Feinstaubausstoß von alten Dieseln einer der Gründe für die Einführung der Umweltzonen. Je nach Abgasnorm erhalten sie eine grüne, gelbe oder rote Plakette oder ggf. keine – aber sie brauchen in jedem Fall eine, um in einer Umweltzone fahren zu dürfen.
Ausgenommen sind z. B. bestimmte Oldtimer mit H-Kennzeichen oder rote Kennzeichen, aber nicht Ottomotoren im Allgemeinen. Also benötigen auch Benziner zum Befahren einer Umweltzone eine entsprechende Feinstaubplakette.
Auch Pkw mit Elektromotor (Elektroautos) fallen unter die Kennzeichnungspflicht. Die 35. BImSchV macht keine Unterscheidung beim Antrieb, sondern bezieht sich auf alle Kraftfahrzeuge, sofern keine explizite Ausnahme vorliegt. Tatsächlich sind Elektroautos zwar lokal emissionsfrei und bekommen deshalb automatisch die „grüne“ Plakette, aber die Pflicht zur Kennzeichnung besteht auch für sie, wenn sie eine Umweltzone befahren.
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