Die Versicherungskennzeichen sind jeweils nur für ein Versicherungsjahr gültig. Nach Ablauf muss ein neues, gültiges Kennzeichen angebracht werden, das die aktuelle Versicherung dokumentiert.
Mit einem Zweirad ohne gültiges Versicherungskennzeichen besteht kein gesetzlich vorgeschriebener Versicherungsschutz. Das Fahrzeug darf daher gemäß § 6 PflVG (Pflichtversicherungsgesetz) nicht mehr auf öffentlichen Straßen, Plätzen oder Wegen gefahren werden. Ein Verstoß ist eine Straftat und kann eine Anzeige nach sich ziehen.
Fahrzeuge, die schiebend bewegt werden, gelten nicht als „in Betrieb“ genommen im Sinne der Zulassungspflicht und Versicherungspflicht. Das Schieben eines nicht zugelassenen oder nicht versicherten Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen oder Gehwegen ist daher zulässig, solange das Fahrzeug nicht gefahren, sondern tatsächlich nur geschoben wird. Diese Regelung ergibt sich aus der gängigen Verwaltungspraxis und Rechtsprechung, da das Schieben kein Benutzen des Fahrzeugs im Sinne des § 1 PflVG (benutzen zum Verkehr) darstellt.
Auch das Parken eines nicht versicherten Fahrzeugs auf öffentlichen Verkehrsflächen ist eine verbotene Inbetriebnahme im Sinne des Pflichtversicherungsgesetzes. Unter „Benutzung“ im Sinne des Gesetzes fällt auch das Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum, da dadurch Gefahren (z.B. beim Rangieren anderer Fahrzeuge) verursacht werden könnten. Das Fahrzeug muss deshalb bei fehlendem Versicherungsschutz auf Privatgelände oder in einer Garage abgestellt werden, die nicht zum öffentlichen Verkehrsraum zählt.
Das Fahrzeug…
Alle Anhänger…
Ich muss das Gutachten oder die Bestätigung…
Jährlich zum…
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Einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von…
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Landwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von…
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