Die Genehmigung für Gelegenheitsverkehr (national) mit Kraftomnibussen hat eine Gültigkeit von maximal 10 Jahren.
Geregelt ist dies im §16 Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Im Absatz (4) heißt es: „Die Geltungsdauer der Genehmigungen für Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen beträgt höchstens zehn Jahre und für sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen höchstens fünf Jahre.“
Das Fahrzeug…
Alle Anhänger…
Ich muss das Gutachten oder die Bestätigung…
Jährlich zum…
Ich darf das Zweirad …
Einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von…
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Einen Nachweis über…
Nur wenn …
Landwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von…
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Nachweise über eine…
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