Das Fahrzeug muss mit Winterreifen an…
— allen Rädern ausgerüstet sein
— den Antriebsachsen ausgerüstet sein
— den vorderen Lenkachsen ausgerüstet sein
ANr: 2.7.05-227
Annex: 4.2.3
3
Punkte
Führerscheinklassen: D, D1.
Fehlerquote: 56,0 %
Richtig ist:
Nutzfahrzeuge über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse müssen während winterlicher Bedingungen mindestens die Räder der Antriebsachsen mit Winterreifen bestückt sein. Die Antriebsachsen sind dafür entscheidend, dass das Fahrzeug auch auf glatten oder verschneiten Fahrbahnen vorwärtsbewegt werden kann und die Traktion erhalten bleibt.
Eine Erweiterung der Winterreifenpflicht auf die Lenkachsen erfolgte 2020, sodass auch die vorderen Lenkachsen von Kraftfahrzeugen über 3,5 t bei winterlichen Verhältnissen zwingend mit Winterreifen ausgerüstet sein müssen. Die Ausrüstung der Lenkachsen trägt maßgeblich zur Richtungsstabilität und Lenksicherheit unter winterlichen Bedingungen bei.
Dass das Kraftfahrzeug mit Winterreifen an allen Rädern ausgerüstet sein muss, ist jedoch falsch. Die gesetzlichen Anforderungen beziehen sich explizit nur auf die Antriebsachsen und die vorderen Lenkachsen, jedoch nicht auf sämtliche Achsen und damit alle Räder des Fahrzeugs.
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