Am Ende eines verkehrsberuhigten Bereiches
An Grundstücksausfahrten
An Straßenkreuzungen und -einmündungen
ANr: 1.3.01-001
5
Punkte
Führerscheinklassen: G, Mofa.
Fehlerquote: 29,6 %
Richtig ist:
An Straßenkreuzungen und -einmündungen, an denen keine vorfahrtregelnden Verkehrszeichen stehen, gilt „rechts vor links“. Nach § 8 Absatz 1 StVO ist an Kreuzungen und Einmündungen im Grundsatz dem von rechts Kommenden die Vorfahrt zu gewähren, sofern nicht durch Zeichen oder Lichtzeichenanlagen etwas anderes bestimmt wird.
Am Ende eines verkehrsberuhigten Bereiches gilt „rechts vor links“ nicht. Wer aus einem verkehrsberuhigten Bereich nach § 10 StVO ausfährt, muss besondere Sorgfalt walten lassen und allen Fahrzeugen auf der durchgehenden Straße immer die Vorfahrt gewähren. Dabei spielt es keine Rolle, ob von rechts oder links Fahrzeuge kommen.
An Grundstücksausfahrten gilt die Regel „rechts vor links“ ebenfalls nicht. Gemäß § 10 StVO hat derjenige, der von einem Grundstück auf die Straße fährt, immer die Pflicht, anderen Verkehrsteilnehmern – unabhängig von deren Richtung – die Vorfahrt zu gewähren. „Grundstücksausfahrten“ umfassen dabei auch private Einfahrten, Parkplätze, Tankstellen und ähnliche Areale.
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