An Einmündungen mit abgesenktem Bordstein
An Straßenkreuzungen und -einmündungen
Wo Feld- oder Waldwege in eine andere Straße münden
ANr: 1.3.01-002
5
Punkte
Führerscheinklassen: G, Mofa.
Fehlerquote: 28,4 %
Richtig ist:
Nach § 8 Absatz 1 StVO gilt an Kreuzungen und Einmündungen grundsätzlich „rechts vor links“, wenn keine Verkehrszeichen wie „Vorfahrt gewähren“ oder „Stopp“ die Vorfahrt regeln und beide Straßen gleichwertig sind.
Feld- oder Waldwege sind laut § 8 Absatz 1 Satz 2 StVO ebenfalls nachrangig. Wer von einem Feld- oder Waldweg kommt, muss immer die Vorfahrt den Fahrzeugen auf der durchgehenden Straße gewähren, unabhängig davon, von welcher Seite sie kommen.
Einmündungen mit abgesenktem Bordstein werden in § 10 StVO behandelt. Wer von einem Grundstück, einem Fahrbahnrand oder über einen abgesenkten Bordstein einfährt, muss alle anderen Fahrzeuge, auch von links Kommende, zuerst passieren lassen. Die Regel „rechts vor links“ greift hier nicht, das einfahrende Fahrzeug ist immer wartepflichtig.
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