An dieser Kreuzung ist die Vorfahrt nicht durch Verkehrszeichen geregelt. Deshalb gilt „rechts vor links“ nach § 8 Abs. 1 StVO.
Beim Linksabbiegen würde das eigene Fahrzeug den Fahrweg des bevorrechtigten grünen Pkw kreuzen. Deshalb muss es warten; der grüne Pkw darf weder gefährdet noch wesentlich behindert werden (§ 8 Abs. 2 StVO).
Der grüne Pkw kommt von rechts und hat damit Vorfahrt gegenüber dem eigenen Fahrzeug. Er muss durchfahren können, bevor das eigene Fahrzeug nach links abbiegt.
Der rote Pkw kommt von links. Aus seiner Sicht nähert sich das eigene Fahrzeug von rechts, sodass er warten muss. Die Absicht, nach links abzubiegen, ändert an dieser Vorfahrt nichts.
Ich darf…
Ich muss…
Ich fahre…
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