Das gelbe Vorfahrtstraßenschild kennzeichnet die bevorrechtigte Straße. Das Zusatzzeichen darunter zeigt deren Verlauf an (Anlage 3 StVO).
Der eigene Pkw kommt von der Vorfahrtstraße und hat deshalb gegenüber dem blauen Pkw Vorfahrt. Diese bleibt auch beim Geradeausfahren und Verlassen der abknickenden Vorfahrtstraße bestehen.
Der blaue Pkw kommt aus einer untergeordneten Straße und muss warten. Dass er sich von rechts nähert, gibt ihm hier keine Vorfahrt: Die Regel „rechts vor links“ gilt nicht, wenn Verkehrszeichen die Vorfahrt regeln (§ 8 Abs. 1 StVO).
Ich darf…
Ich muss…
Ich fahre…
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