An dieser Kreuzung gilt „rechts vor links“ nach § 8 Abs. 1 StVO. Das eigene Fahrzeug und der Radfahrer kommen aus Sicht des blauen Lkw von rechts. Deshalb muss der Lkw warten, auch wenn er geradeaus fahren möchte.
Beim Abbiegen vor dem unmittelbar daneben fahrenden Radfahrer würde dessen Weg abgeschnitten und ein Zusammenstoß riskiert. Der gesetzte Blinker kündigt das Abbiegen nur an und gibt keinen Vorrang. Mit dem Abbiegen muss gewartet werden, bis der Radfahrer die Abbiegestelle passiert hat.
Der Radfahrer fährt rechts neben dem eigenen Fahrzeug in gleicher Richtung weiter geradeaus. Beim Rechtsabbiegen würde seine Fahrlinie gekreuzt. Deshalb muss er nach § 9 Abs. 3 StVO zunächst durchfahren gelassen werden.
Ich darf…
Ich muss…
Ich fahre…
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